Jeder kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
MelderegisterauskünfteHierbei handelt es sich um die einfache Melderegisterauskunft oder die erweiterte Melderegisterauskunft.
Einfache Melderegisterauskunft:
Wenn eine Person oder eine private Stelle zu einer anderen Person Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nach § 44 Absatz 1 oder § 49 Bundesmeldegesetz (BMG) nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen:
Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im schriftlichen Verfahren nach § 44 Absatz 1 BMG ist nur zulässig, wenn
es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
Die einfache Melderegisterauskunft kann auch im automatisierten Verfahren nach § 49 BMG erteilt werden. Die Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft zu einer Person erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt).
Eine einfache Melderegisterauskunft können Sie auch online über den Schleswig-Holstein-Service beantragen.
Weiterführende Informationen (extern):
MelderegisterauskunftRegistration register information
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen.
gewerbliche Zwecke sind beispielsweise: Adressabgleich, Adressermittlung, Aktualisierung eigener Bestandsdaten.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind beziehungsweise sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.